Unsere Geschäfte erfolgen – auch die zukünftigen – unter folgenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Soweit Einkaufsbedingungen unserer Kunden entgegenstehen, sind diese unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Übernahme des Liefergegenstandes unterwirft sich der Kunde in jedem Falle unseren Lieferbedingungen. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Verkaufsbedingungen berührt die Rechtswirklichkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages nicht.
1. Angebote
Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt wird.
2. Auftrage
Aufträge werden für uns erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Umfang und Gegenstand der Lieferung allein maßgebend. Soweit wir Aufträge annehmen, geschieht dies stets und immer unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Belieferung durch unsere Zulieferanten. Mündliche Vereinbarungen, auch solche über Nebenabreden oder Abweichungen von diesen Lieferungsbedingungen sowie Absprachen mit unseren Reisenden werden für uns nur mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel kann nur schriftlich erfolgen.
3. Aufträge
Unsere Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk und ausschließlich Fracht, Verpackung, Verladung und Transportversicherung sowie zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.
4. Zusicherungen
Zusicherungen und zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Ansonsten sind Maße, Gewicht-, Leistungs- und Beschaffenheitsangaben etc., Abbildungen und sonstige technische Angaben in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen und sonstigen Schreiben für uns immer unter dem Vorbehalt einer Änderung.
5. Lieferzeit
Von uns als nicht verbindlich bestätigte Lieferzeitangaben binden uns nicht. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen, auch Streik und Aussperrung sowie sonstige Ereignisse, die unsere und unserer Lieferanten Lieferung erschweren, geben uns das Recht, die Lieferfristen entsprechend der Beeinträchtigung zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß dem Kunden deshalb Schadenersatzansprüche zustehen würden. Teillieferungen sind uns gestattet.
6. Lieferverzug
Bei Lieferverzug oder von uns vertretender Unmöglichkeit ist der Kunde berechtigt, nach Ablauf einer mindestens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden und ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Ein Schadenersatzanspruch wegen Verzug und/oder Unmöglichkeit beschränkt sich, soweit nicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen, auf maximal 0,5 % pro Woche und insgesamt auf 5 % des Preises für den nicht gelieferten Gegenstand. Bei Lieferung an einen Kaufmann ist Schadenersatz –soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen, sonst gilt die vorstehende Beschränkung.
7. Zahlung
Unsere Lieferungsbedingungen sind, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder nach 30 Tage rein netto zu bezahlen. Anteilige vom Kunden zu tragende Kosten für von uns gefertigte oder fremde Werkzeuge und Formen sind mit dem Zugang fällig. Diese Bestimmungen werden von der Ausübung des Rechts der Mängelrüge durch unsere Kunden nicht betroffen. Bei Annahmeverzug des Kunden müssen wir erst nach Bezahlung unserer Rechnung liefern. Skontoabzug ist nur zulässig, wenn alle anderen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt sind. Lieferungen unter einem Warenwert von EUR 50,- netto sind sofort ohne jeden Abzug zu bezahlen und bedingen, Barzahlung ausgenommen, einen Kleinmengenzuschlag. Zahlungen durch Wechsel ist keine Barzahlung, berechtigt nicht zum Skontoabzug und kann nur mit unserm Einverständnis erfolgen. Wir behalten uns das Recht vor, hereingenommene Wechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen als geeignetes Zahlungsmittel zurückzuweisen und sofortige Barzahlung zu fordern. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Voraus- bzw. Abschlagzahlungen werden von uns nicht verzinst.
8. Versand
Der Versand erfolgt ohne Gewährleistung der billigsten Versandart auf Kosten und auf Gefahr des Kunden auch bei Transport durch unsere Fahrzeuge, bei Franko-Lieferungen und bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung. Die Zufuhr durch unsere Fahrzeuge bedingt einen Zuschlag. Die Gefahr geht bei unterlassener Abholung 14 Kalendertage nach Abgang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Wir versichern den Transport nur bei vorheriger schriftlicher Weisung unseres Kunden und zu seinen Kosten.
9. Verpackung
Verpackungsmaterial wird zum Selbstkostenpreis berechnet und von uns nicht zurückgenommen. 10. Annahmeverzug Wird der Versand durch den Käufer verzögert z.B. durch fehlenden Abruf, so sind wir berechtigt, die für die Lagerung entstehenden Kosten zu berechnen, ohne daß es eines besonderen Nachweises durch uns bedarf. Die Ware lagert in diesem Falle vom Tage der Versandbereitschaft an auf Gefahr des Käufers und ist zu bezahlen. Annahmeverzug lässt unseren Erfüllungsanspruch unberührt.
11. Zahlungsverzug
Zahlungsverzug tritt bei Lieferung an einen Kaufmann mit Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung ein. Wir behalten uns vor, danach – sonst ab Mahnung – Verzugszinsen in Höhe von 4 % über Bundesbankdiskontsatz zu berechnen. Der Verzug mit einer Zahlung hat die sofortige Fälligkeit aller übrigen Forderungen zur Folge. Bei Zahlungsverzug sind wir auch berechtigt, die gelieferte Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden in unsere Verwahrung zu nehmen.
12. Beanstandungen
Beanstandungen jedweder Art, auch Falschlieferungen und die Lieferung von Mindermengen müssen uns unverzüglich nach Eingang der Sendung schriftlich angezeigt werden. Die beanstandete Ware darf nicht verarbeitet werden; ein Einbau oder eine sonstige Bearbeitung unserer Waren stellt die Genehmigung der Lieferung als vertragsgemäße Erfüllung dar und schließt Gewährleistungsansprüche aus. Bei form- und fristgerechter begründeter Mängelrüge hat der Besteller Anspruch auf Nachbesserungen unserer Lieferung oder – nach unserer Wahl – auf Lieferung einwandfreier Ware. Lässt sich der jeweils beanstandete Mangel trotz mehrfacher Nachbesserung bzw. mehrfacher Nachlieferungen nicht beseitigen und ist eine weitere Nachbesserung bzw. Nachlieferung wegen dieses Mangels nicht mehr zumutbar, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Schadenersatzansprüche sind – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften – ausgeschlossen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, Verschmutzung, fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung. Bei Lieferung an einen Kaufmann gilt zusätzlich: Die Mängelrüge muss spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang der Ware bei uns eingegangen sein, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Wird von uns gleichgültig aus welchem Grund – weder nachgebessert noch Ersatz geliefert, so hat der Kunde keinen weitergehenden Anspruch als das Rech zum Rücktritt vom Vertrag. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate.
13. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren behalten wir uns vor, bis alle auch künftig entstehende Forderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsbedingungen haben, erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt nach § 455 BGB erlicht erst nach restloser Tilgung der Schuld. Bei Führung eines Kontokorrents erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf dessen Saldo. Nicht als Rücktritt vom Vertrage gilt die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch die Rücknahme der Ware, die im Falle des Zahlungsverzuges oder der Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist. Von der Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Dem Kunden ist eine Verpfändung oder Sicherungsüberschreibung der unter Vorbehalt gelieferten Ware untersagt. Ausgeschlossen ist der Eigentumserwerb nach § 950 BGB an der unter Vorbehalt gelieferten Ware im Falle einer Be- oder Verarbeitung zu einer neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung mit anderen Waren gemäß §§ 947, 948 BGB an denen wir kein Eigentum haben, steht uns bereits jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der dabei verwendeten vorbehaltenen Ware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung an uns ab, insbesondere auch dann, wenn die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung an Dritte veräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf Ansprüche aus dem Kontokorrent. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der unter Vorbehalt gelieferten Ware nur unter der Voraussetzung berechtigt, daß unsere Rechte gewährleistet sind. Der Besteller ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware nicht berechtigt.
14. Formen und Werkzeuge
Formen und Werkzeuge bleiben unser ausschließliches Eigentum, auch wenn der Besteller Kostenbeiträge geleistet hat. Soweit uns kundeneigene Formen und Werkzeuge zur Verfügung gestellt werden, bewahren wir diese Werkzeuge und Formen sorgfältig auf: Für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung auftreten, wird nicht gehaftet. Sind seit der letzten Lieferung 2 Jahre vergangen, ohne daß weitere Aufträge erteilt wurden, so erlischt unsere Aufbewahrungspflicht. Werden die anteiligen Kosten für die Erstellung der Werkzeuge nicht, oder nicht rechtzeitig vom Kunden bezahlt, so sind wir berechtigt, die Formen und Werkzeuge beliebig anderweitig zu verwenden. Gleiches gilt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug in Bezug auf Waren gerät, die mit der betreffenden Form bzw. mit dem betreffenden Werkzeug hergestellt wurden. Wir behalten uns das ausschließliche Eigentum auch an Kostenvoranschlägen, Konstruktionszeichnungen oder Muster u. ä. vor. Sie können von uns zurückverlangt werden und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Das Urheberrecht daran verbleibt bei uns.
15. Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Kunden, und zwar jedweder Art – auch z.B. solch aus positiver Vertragsverletzung, Verschulder bei Vertragsverhandlungen, Verletzung einer Beratungs- oder Aufklärungspflicht, mangelhafter Lieferung oder Montage, unerlaubtes Handling etc. – sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Bei Lieferungen an einen Kaufmann gilt dieser Ausschluß auch für solche Schäden, die bei großer Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche, Lieferungen und Zahlungen sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle beiderseitigen Ansprüche ist Hamburg.
Stand 11/2010
Haferkamp 5 – 15
22081 Hamburg